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Wir weisen gleich zu Beginn des Artikels hin, dass dieser Artikel keineswegs eine Rechtsberatung ersetzt. Unsere Recherchearbeiten zu diesem Artikel datieren auf dem Stand vom 15. März 2021. Wir entschieden uns, aufgrund der Tatsache, dass Home Office und Remote oftmals in die gleiche Schublade gepackt wird, hierüber etwas aufzuklären und Licht ins Dunkle zu bringen.
Schlussendlich beschäftigen wir uns tagtäglich mit der Gestaltung moderner Arbeitswelten, die dem Ansatz des New Work entsprechen. Durch die Corona-Situation wurde das auch in den Unternehmen mehr und mehr zur zukunftweisenden Aufgabe.
In Deutschland gibt es zwei Begriffe, die gesetzlich definiert sind: Telearbeit und Mobiles Arbeiten. Der Hauptunterschied liegt darin, dass Telearbeit per Definition an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz in den Privaträumen des Arbeitnehmers stattfindet, während es für mobiles Arbeiten keine Vorgabe hinsichtlich des Arbeitsplatzes gibt.
Genau definiert ist die Telearbeit unter §2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hier heißt es:
„Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“
Aus dem Gesetz lassen sich also folgende Merkmale ableiten:
Telearbeitsplätze sind fest eingerichtet in den Privaträumen des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber stellt die nötige Ausrüstung. Dazu gehören nicht nur PC und andere elektronische Geräte, sondern auch das Mobiliar
Bedingungen müssen vertraglich festgehalten werden – das Betrifft Form, Inhalt und Dauer der Telearbeit
Möglich ist auch eine Finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an Strom und Fläche
Auch die Mobile Arbeit findet außerhalb des Unternehmens statt, aber hier bist du flexibel, was den Ort angeht. So kannst du beispielsweise auch im Café oder einem Coworking-Space arbeiten.
Gesetzlich beschrieben ist mobiles Arbeiten in der zeitlich befristeten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die im Rahmen der pandemiebedingten Maßnahmen erstellt wurde. Hier heißt es unter Punkt 2.2:
(1) Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden.
(2) Für die Verrichtung mobiler Arbeit werden elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel eingesetzt.
Die mobile Arbeit ist also – im Gegensatz zur Telearbeit – nicht an das Büro und ebenso wenig an einen häuslichen Arbeitsplatz gebunden.
Meist wird der Begriff Homeoffice synonym mit Telearbeit genutzt. In der bereits angesprochenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird diese jedoch dem mobilen Arbeiten zugerechnet. Hier heißt es:
(3) Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein.
(4) Regelungen zur Telearbeit bleiben unberührt.
Momentan gilt Arbeit im Homeoffice rein rechtlich also als mobiles Arbeiten.
Auch bei Telearbeit, mobilem Arbeiten und Home Office gilt uneingeschränkt das Arbeitsschutzgesetz. Als Arbeitgeber bestehen also für dich also Schutzpflichten gegenüber deinen Angestellten. Die rechtliche Grundlage dafür sind unter anderem die Paragrafen 3 und 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchg) in Verbindung mit dem § 618 BGB („Allgemeine Pflicht zur gefahrfreien Gestaltung des Arbeitsplatzes“). Auch Arbeitnehmer sind gemäß § 15 Abs.1 ArbSchG dazu verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit während der Arbeit Sorge zu tragen.
Telearbeitsplätze unterliegen der Arbeitsstättenverordnung – entsprechend muss einmalig eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Gefahrenpotenzials gemäß §1 Abs.3 Satz1 Nr.1 ArbStättV vorgenommen werden, wenn der heimische Arbeitsplatz sich von dem im Büro unterscheidet.
Mobiles Arbeiten dagegen unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung, da die Arbeit nicht an einen fest eingerichteten Arbeitsplatz gekoppelt ist. Eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG sowie eine Pflicht zur Unterweisung des Arbeitnehmers gemäß § 12. Abs 1.
Auch das Arbeitszeitgesetz gilt sowohl bei Tele- als auch bei Mobiler Arbeit und auch im Homeoffice. Das bedeutet, dass es beispielsweise problematisch ist, spätabends noch berufliche Mails zu lesen. Die in § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegte Ruhezeit von elf Stunden kann hierbei verletzt werden, wenn du am nächsten Morgen wieder pünktlich mit der Arbeit beginnst.
Auch Datenschutz ist im Homeoffice ein Thema. Bei der Arbeit an öffentlichen Plätzen wie Cafés kann es schnell passieren, dass unbefugte Dritte einen Blick aufs Display werfen oder ein Telefongespräch mithören. Auch wenn dabei nicht immer kompromittierende Informationen ausgetauscht werden, ist insbesondere auf personenbezogene Informationen gemäß der DSGVO besonders Acht zu geben. Das betrifft auch den Umgang mit Daten in den eigenen vier Wänden. Hier sollten entsprechende Dateien geschützt werden, etwa durch Datenträger mit Passwörtern. Auch eine regelmäßige Datensicherung solltest du regelmäßig auch im Homeoffice durchführen.
Das sogenannte Direktionsrecht gibt einem Arbeitgeber das Recht, den Einsatzort zu bestimmen. Er kann dich jedoch nicht dazu zwingen, zuhause zu arbeiten, wenn du das nicht möchtest – Grundlage hierfür ist Artikel 13 des Grundgesetzes. Dieser regelt die Unversehrtheit der eigenen Wohnung. Da unfreiwillige Heimarbeit die eigene Privatsphäre verletzen würde, ist sie nicht zulässig.
Grundlage für ist also gewissermaßen eine „Doppelte Freiwilligkeit“: Arbeitgeber und -Nehmer müssen einverstanden sein, damit die Arbeit im Homeoffice klappt. Eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag schützt hier vor Streitfällen.
Auch, wenn wir es uns momentan oft nicht aussuchen können, ob wir und unsere Angestellten daheim Arbeiten, werden auch wieder bessere Zeiten kommen, in denen es uns freisteht. Dahingehend bilden sich auch die Trends eines digitalen Arbeitsplatzes, (Stichwort agiles Büro) der immer moderner wird.Dann stellt sich für viele Arbeitgeber und -nehmer die Frage, welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Arbeitsformen besitzen.
Vorteile für Arbeitnehmer:
Zeit und Kosten für Pendeln entfallen – Du hast mehr Zeit für die Familie und zum Entspannen
Geringere Kontrollmöglichkeit durch den Arbeitgeber – das Ergebnis zählt. Dein Chef kann dir zuhause weniger in deine Arbeitsweise reinreden.
Flexiblere Zeiteinteilung – Je nach vertraglicher Vereinbarung kannst du unter umständen flexiblere Arbeitszeiten wählen, die eher deinem Tagesrhythmus entsprechen
Vorteile für Arbeitgeber:
Im Büro muss nicht für jeden AN ein Büroplatz vorhanden sein – du sparst Kosten für Fläche, Mobiliar und Heizung
Telearbeit steigert unter Umständen die Mitarbeiterzufriedenheit – ein zufriedener Mitarbeiter ist bekanntlich ein produktiver Mitarbeiter
Konflikte werden entschärft – unter anderem durch die Entzerrung von Raummangel, aber auch durch räumlichen Abstand zwischen chronischen Streithammeln
Nachteile:
Ablenkung – nicht jeder kann der unausgeräumten Spülmaschine oder dem Klick auf Youtube widerstehen. Leidtragend dabei ist die Produktivität.
Vermischung von Arbeit und Privatleben – Durch Ablenkung wird die Produktivität während der Arbeitszeit unter Umständen aufgeweicht, auf der anderen Seite fällt es vielen auch schwer, pünktlich Feierabend zu machen und danach abzuschalten.
Soziale Kontakte werden eingeschränkt – weniger Austausch und Hilfestellungen mit und durch Kollegen sorgen in manchen Fällen für eine Art Abkapselung.
Platz und Ruhe – in der eigenen Wohnung sind diese nicht immer zur Genüge vorhanden.
Partizipation ist eingeschränkt – Die Teilhabe an betrieblichen Entwicklungen und Entscheidungen ist mittelbarer als bei der Arbeit vor Ort.
Selbstorganisation – Die Arbeit im Homeoffice benötigt gewisse Charaktereigenschaften. Manche mögen lieber Vorgaben, als eigenverantwortliches Arbeiten.
Dialog – ein Telefongespräch hat nicht die Qualität eines Face-to-Face-Dialogs. Auch diese soziale Komponente ist zu berücksichtigen.
Abhängigkeit von Internetzugang und technischen Systemen – Nicht jede Wohnung besitzt im Deutschland des 21. Jahrhunderts eine schnelle und stabile Internetanbindung.
Vereinbarungen zu Homeoffice und Co. solltest du unbedingt vertraglich festhalten. So entstehen keine Missverständnisse und die Wünsche von Arbeitgeber und -nehmer finden Beachtung. Insbesondere folgende Punkte solltest du im Vertrag regeln:
Arbeitsmittel
Haftungsfragen
Arbeitszeiteinteilung
Datenschutz
Widerrufsmöglichkeiten
Kostenbeteiligung des AG
Die gesetzlichen Definitionen sind zwar vorhanden, aber besonders im Hinblick auf die nur temporär geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nicht immer eindeutig. Aus diesem Grund sind Dialog und Kooperation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders beim Thema Homeoffice unabdingbar.
Wilkhahn
Wilkhahn erhielt für seine Nachhaltigkeitsphilosophie schon zahlreiche Auszeichnungen
NURUS
Das inhabergeführte Familienunternehmen in der dritten Generation spezialisiert sich auf innovative Lösungen für moderne Arbeitsumgebungen weltweit.
Profim
Profim ist eine Marke des Unternehmens Flokk, welches im Jahr 2017 offiziell ins Leben gerufen wurde, dessen Ursprünge allerdings fast 150 Jahre zurückreichen.